Entsendung Handwerk International Baden-Württemberg
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Entsendung: Neue Informationspflichten seit 1. August 2022

Mit Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen wurde auch das deutsche Nachweisgesetz geändert. Damit gehen erweiterte Informationspflichten des Arbeitgebers einher. Folgendes muss speziell bei der Entsendung von Mitarbeitern zusätzlich angegeben werden:



Sofern Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen im Ausland erbringen, müssen sie zukünftig in einer Niederschrift informiert werden über:

  • das Land, in dem die Arbeit geleistet wird
  • Dauer der Arbeit
  • die Währung, in der die Entlohnung erfolgt
  • sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten
  • die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmenden vorgesehen ist
  • gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr


Unterfällt der Auslandsaufenthalt dem Geltungsbereich der europäischen Entsenderichtlinie, müssen außerdem folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

  • Der Entsendevertrag muss Informationen über die Entlohnung enthalten, auf die der Arbeitnehmende nach dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmende seine Arbeit leistet, Anspruch hat.
  • Dem Arbeitnehmenden muss der Link zu der offiziellen nationalen Webseite des Aufnahmestaates nach dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zur Verfügung gestellt werden. Die Links zu den offiziellen nationalen Webseiten finden Sie auf der Seite der Europäischen Union.


Mehr Informationen zur Mitarbeiterentsendug ins Ausland erhalten Sie auf unseren  länderspezifischen Seiten oder bei unserer Hotline:  0711 1657-444