EuropapolitikEU-Lieferkettengesetz: Wann Handwerksbetriebe betroffen sind
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Es verpflichtet größere Unternehmen dazu, in ihrer Lieferkette Menschenrechte zu wahren und Umweltstandards einzuhalten. Die Pflichten des LkSG umfassen Risikoermittlung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, eine Grundsatzerklärung, Beschwerdeverfahren und regelmäßige Berichte. Ziel ist es, Risiken wie Kinder- oder Zwangsarbeit und Umweltzerstörung frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.
Aktuelle Regelungen
Das LkSG gilt seit 2023 für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitenden und seit 2024 ab 1.000 Mitarbeitenden. Kleine und mittlere Unternehmen, darunter Handwerksbetriebe, sind nicht direkt erfasst, können aber als Zulieferer größerer Unternehmen indirekt betroffen sein.
Im Rahmen des Omnibus-1-Pakets wurde das bereits verabschiedete, aber noch nicht in nationales Recht umgesetzte EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) neu verhandelt.
Die abgeschwächten Regelungen für das EU-Lieferkettengesetzes sehen vor:
- Sorgfaltspflichten nur für sehr große Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresnettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro
- Verpflichtete Unternehmen sollen einem risikobasierten Ansatz folgen: statt systematisch Informationen bei Geschäftspartnern einzuholen, sollen die verpflichteten Unternehmen nur dann Informationen bei Geschäftspartnern einfordern, wenn plausible Risiken bestehen.
- Der freiwillige Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) soll als Begrenzung für Informationsanforderungen an nicht berichtspflichtige Betriebe dienen.
- Bei Verstößen wird sich die zivilrechtliche Haftung nach nationalen Haftungsvorschriften richten. Eine europäische zivilrechtliche Haftung wird vorerst nicht eingeführt.
Für Handwerksbetriebe bedeutet dies keine direkte Betroffenheit. Auch die indirekte Betroffenheit wird mit den Neuerungen stark verringert. Es ist davon auszugehen, dass KMU zukünftig nicht mehr so viele und weniger aufwendige Datenanfragen berichtspflichtiger Betriebe erhalten werden.
Nach dem formellen Abschluss von Omnibus 1 steht die Umsetzung des EU-Lieferkettengesetzes in nationales Recht an, die Anpassungen am deutschen LkSG erforderlich machen wird.