Grenzüberschreitender VerkehrTachographenpflichten und Ausnahmen für grenzüberschreitende Transporte
Seit dem 1. Juli 2026 gelten bei den Lenk- und Ruhezeiten bei der grenzüberschreitenden Güterbeförderung neue Regelungen. Für das Handwerk gibt es weitreichende Ausnahmen. Wir haben das Wichtigste zusammengefasst.
Regelungen seit 1. Juli
Seit dem 1. Juli 2026 unterliegen auch grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zHM einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, den Bestimmungen der Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten (nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).
Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht zur Verwendung eines intelligenten Fahrtenschreibers der zweiten Generation (Smart Tacho Version 2).
Ausnahmen für das Handwerk
Ein Großteil des Handwerks ist durch bereits länger – auch im Inland – bestehende sogenannte „Handwerkerausnahme“ von der Tachographenpflicht befreit, sofern es um die Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen geht, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sowie die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern.
Die unter Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 aufgeführten Ausnahmebestimmungen gelten in jedem EU-Mitgliedstaat sowie in den EWR-Staaten Norwegen, Liechtenstein und Island sowie in der Schweiz.
Sofern ein Fahrtenschreiber eingebaut ist, braucht bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ein eingebauter Fahrtenschreiber nicht verwendet zu werden.
| Ausnahmen aus Artikel 3 VO (EG) Nr. 561/2006: | Die EU-Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen: |
| Buchstabe aa) „Handwerkerregelung“ bis 7,5 t im Umkreis 100 km | „Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die - zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt oder - zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.“ |
| Buchstabe ha) Werkverkehr mit leichten Nutzfahrzeugen (2,5 bis 3,5 t) | „Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5, aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Kabotagebeförderungen eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug lenkt.“ Diese Ausnahme gilt ohne Kilometerbegrenzung. |
Ein Werkverkehr liegt vor, wenn der Transport von Gütern, Maschinen oder Werkzeugen für eigene betriebliche Zwecke mit eignen oder angemieteten Fahrzeugen und eigenem Personal erfolgt. Die Güter müssen im Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt werden.
Bitte beachten Sie
Der Werkverkehr ist nicht komplett freigestellt, sondern nur sofern kein hauptberuflicher Fahrer eingesetzt wird.
Nicht ausgenommen wäre zum Beispiel eine grenzüberschreitende Filialanlieferung eigener Produkte mit einem hauptberuflichen Fahrer (Werkverkehr, aber durch einen hauptberuflichen Fahrer) oder eine grenzüberschreitende Auslieferung fremder Produkte im fremden Auftrag (kein Werkverkehr).
Geltende Umrüstungspflichten
Zur Erinnerung: Folgende Umrüstungspflichten für Tachographen gelten/galten für Fahrzeuge der höheren Fahrzeuggewichtsklassen im grenzüberschreitenden Verkehr:
- Seit 21. August 2023 muss in allen neu zugelassenen Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ein intelligenter Tachograph der 2. Generation verbaut sein.
- Seit 1. Januar 2025 müssen alle Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die mit einem analogen oder einem digitalen Fahrtenschreiber (eingebaut in Neufahrzeuge bis 14. Juni 2019) ausgestattet sind, auf den intelligenten Tachographen der 2. Generation umgerüstet sein.
- Bis zum 18. August 2025 musste in allen Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, in denen bereits ein Tachograph der 1. Generation eingebaut war, der intelligente Tachograph der 2. Generation verbaut sein.
Auf der Website des ZDHs finden Sie ein aktualisiertes Schaubild zu Nachweispflichten und Ausnahmen in allen Gewichtsklassen.