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Grenzüberschreitender VerkehrTachographenpflichten und Ausnahmen für grenzüberschreitende Transporte

Ab dem 1. Juli 2026 gelten bei den Lenk- und Ruhezeiten bei der grenzüberschreitenden Güterbeförderung neue Regelungen. Für das Handwerk gibt es weitreichende Ausnahmen. Wir haben das Wichtigste zusammengefasst.



 Regelungen ab 1. Juli

Ab dem 1. Juli 2026 unterliegen auch grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zHM einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, den Bestimmungen der Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten (nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht zur Verwendung eines intelligenten Fahrtenschreibers der zweiten Generation (Smart Tacho Version 2).





 Ausnahmen für das Handwerk

Ein Großteil des Handwerks ist durch bereits länger – auch im Inland – bestehende sogenannte „Handwerkerausnahme“ von der Tachographenpflicht befreit, sofern es um die Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen geht, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sowie die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern.

Voraussetzungen dafür sind, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt, das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt sowie die Beförderung nicht im gewerblichen Güterkraftverkehr und ausschließlich in einem Umkreis von 100 km um den Betriebsstandort erfolgt.

Zudem gibt es für den Gewichtsbereich von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen eine weitere Ausnahme ohne Kilometerbegrenzung (Artikel 3 Buchstabe ha der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ):

Nach dem Wortlaut gilt die Verordnung und damit die Pflicht zur Nutzung von Tachographen nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn:

  1. Die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt 
  2. Das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt

Ein Werkverkehr liegt vor, wenn der Transport von Gütern, Maschinen oder Werkzeugen für eigene betriebliche Zwecke mit eignen oder angemieteten Fahrzeugen und eigenem Personal erfolgt. Die Güter müssen im Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt werden.

Wichtig dabei ist, dass die Ausnahme in Buchstabe „ha“ ohne Kilometerbegrenzung gilt.

Durch diese weitergehende Regelung ist ein Großteil der handwerklichen Transporte zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen von den Pflichten zur Nutzung von Tachographen im grenzüberschreitenden Verkehr ausgenommen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass der Werkverkehr nicht komplett freigestellt ist, sondern nur sofern kein hauptberuflicher Fahrer eingesetzt wird.

Nicht ausgenommen wäre zum Beispiel eine grenzüberschreitende Filialanlieferung eigener Produkte mit einem hauptberuflichen Fahrer (Werkverkehr, aber durch einen hauptberuflichen Fahrer) oder eine grenzüberschreitende Auslieferung fremder Produkte im fremden Auftrag (kein Werkverkehr).

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 Geltende Umrüstungspflichten

Zur Erinnerung: Folgende Umrüstungspflichten für Tachographen gelten/galten für Fahrzeuge der höheren Fahrzeuggewichtsklassen im grenzüberschreitenden Verkehr:

  • Seit 21. August 2023 muss in allen neu zugelassenen Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ein intelligenter Tachograph der 2. Generation verbaut sein.
  • Seit 1. Januar 2025 müssen alle Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die mit einem analogen oder einem digitalen Fahrtenschreiber (eingebaut in Neufahrzeuge bis 14. Juni 2019) ausgestattet sind, auf den intelligenten Tachographen der 2. Generation umgerüstet sein.
  • Bis zum 18. August 2025 musste in allen Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, in denen bereits ein Tachograph der 1. Generation eingebaut war, der intelligente Tachograph der 2. Generation verbaut sein.

Auf der Website des ZDHs finden Sie ein aktualisiertes  Schaubild zu Nachweispflichten und Ausnahmen in allen Gewichtsklassen.



Quelle: ZDH: Lenk- und Ruhezeiten / Tachographenpflicht

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Isabella Weeth Europapolitische Sprecherin
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Isabella Weeth

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