Dienstleistungserbringung im AuslandÖsterreich: Entsendung von Mitarbeitenden bei Bau- und Montageleistungen
Wir geben einen Überblick über Meldepflichten, mitzuführende Unterlagen und andere wesentliche Punkte, die bei der Entsendung nach Österreich zu beachten sind.
Muss ich meine Dienstleistung in Österreich anmelden?
Bei vorübergehenden Leistungen in Österreich ist in reglementierten Gewerken die Dienstleistung vorab anzumelden.
Wo mache ich die Entsendemeldung meiner Mitarbeitenden?
Alle vorübergehenden Dienstleistungen ausländischer Unternehmen und Subunternehmen, die Mitarbeitende entsenden, müssen vorab die Entsendung melden.
Die Entsendemeldung erfolgt formell durch das ZKO3.
Im Rahmen der Meldung werden folgende Daten abgefragt:
- Firma und Geschäftsadresse des Auftragnehmers
- Auftraggeber
- Dauer, Beginn und Ende der Leistung
- Anschrift/Ort der Leistung in Österreich
- Kontaktperson
- Daten der Mitarbeitenden, die entsendet werden (Name, Geburtsdatum, Qualifikation, Arbeitsvertrag, Auszug aus der Lohnbuchhaltung)
Kontaktperson:
Die Kontaktperson ist die Ansprechperson bei Kontrollen durch die Finanzpolizei.
Als Kontaktperson möglich:
- einer ihrer Mitarbeitenden
- Projektleiter:in
- Inhaber:in/Geschäftsführer:in, der auf der Baustelle für die Dauer der Leistung anwesend ist
Auftraggeberhaftung (§ 67a ASVG):
Bei Bauleistungen haftet der Auftraggeber für die Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers, wenn dieser diese nicht ordnungsgemäß abführt.
Um sich abzusichern, kann der Werklohn teilweise direkt an das Dienstleistungszentrum (DLZ) überwiesen werden – bis zu 25 % des Werklohns.
Weitere Informationen: AuftraggeberInnenhaftung (AGH)
Welche Dokumente und Nachweise sind mitzuführen?
- EU-Bescheinigung
- A1-Bescheinigung pro Mitarbeitender
- Kopie der Meldung
- Kopie der Dienstleistungsanzeige
- Dienstzettel pro Mitarbeitender
- Auftragsbestätigung
Darüber hinaus sind am Ort der Leistung für den Fall einer Kontrolle verpflichtend bereitzuhalten:
- Arbeitsverträge
- Lohnzettel
- Arbeitszeitnachweise
- Nachweis Lohnauszahlung an die Mitarbeitenden, die entsendet werden
Die Unterlagen müssen den österreichischen Behörden noch 5 Jahre zur Verfügung stehen.
Sanktionen bei Nichteinhaltung:
Nichteinhalten der gesetzlichen Melde- und Nachweispflichten wird mit hohen Geldbußen sanktioniert.
Gibt es Besonderheiten für regulierte Gewerke (u.a. Elektro, Sanitär, Heizung, Klima)?
Es sind Qualifikationsnachweise erforderlich.
Gibt es besondere Bestimmungen für den Bausektor?
Bei Bauleistungen, die den Zeitraum von 5 Tage überschreiten, besteht Meldepflicht beim regional zuständigen Arbeitsinspektorat.
Es bestehen Beitragspflichten bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Falls Sie Mitglied der SOKA-BAU in Deutschland sind, nehmen Sie hierzu Kontakt mit SOKA-BAU auf.
Muss ich mich in Österreich umsatzsteuerlich registrieren?
Eine steuerliche Registrierung ist notwendig bei Aufträgen für Privatkunden oder für den Fall, dass der Auftraggeber in Österreich nicht umsatzsteuerlich registriert ist.
Sie haben Fragen?
Gerne beraten wir Handwerksbetriebe aus Baden-Württemberg individuell und kostenlos rund um das Thema Entsendung nach Österreich. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
0711 1657-444