Österreich
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Eine Sammelmeldung spart Zeit bei der Mitarbeiterentsendung. Wir erklären in welchen Fällen dies erlaubt ist.Österreich: eine Meldung für mehrere Aufträge

Eine Sammelmeldung spart Zeit

Handwerksunternehmen, die Mitarbeiter zur Erbringung von Dienstleistungen vorübergehend nach Österreich entsenden, müssen dies vor Beginn der Arbeiten bei der sogenannten  Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung melden. Die Meldung erfolgt über das  ZKO3 Formular. Dabei ist grundsätzlich jede Entsendung, je Auftraggeber, gesondert zu erstatten. Bei einer Nichtbeachtung drohen den Betrieben teils hohe Geldbußen.



Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein

Eine Meldung, in der mehrere Vertragspartner angeführt werden ist nur in Ausnahmefällen möglich. So erlaubt § 19 Abs. 6 des österreichischen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) die Möglichkeit einer sogenannten „Sammelmeldung“. 

Eine einzige Meldung für mehrere verschiedene Auftraggeber ist nur ausreichend, wenn die Entsendung:

  • die Erfüllung mehrerer gleichartiger Dienstleistungsverträge
  • in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang bezweckt.

Dies wäre beispielsweise erfüllt, wenn ein Handwerksbetrieb innerhalb einer Woche zunächst in Linz, dann in Wien und abschließend in Graz für unterschiedliche Auftraggeber  Montagen ausführt, ohne zwischen den Einsätzen Österreich zu verlassen.



Sie wissen nicht, ob eine Sammelmeldung für Ihren Einsatz in Österreich in Frage kommt? Wir beraten Sie gerne.

Das müssen Sie bei einer Sammelmeldung beachten

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann tatsächlich eine  Sammelmeldung erstattet werden. Dazu muss das ZKO3-Formular folgendermaßen ausgefüllt werden:

  • Unter "inländischer Auftraggeber" muss der erste Auftraggeber und der Vermerk „siehe weitere Auftraggeber laut Beilage“ bzw. „siehe weitere Auftraggeber im Feld Anmerkung“ (letzte Seite im Formular) angegeben werden.
  • Im Formular unter „Beilagen“ können Unterlagen angehängt und zusammen mit der Meldung elektronisch übermittelt werden.
  • Es muss explizit angegeben werden, dass es sich um eine „Sammelmeldung gemäß § 19 Abs. 6 LSD-BG“ handelt.




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