 
						EuropapolitikEU-Lieferkettengesetz: Wann Handwerksbetriebe betroffen sind
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Es verpflichtet größere Unternehmen dazu, in ihrer Lieferkette Menschenrechte zu wahren und Umweltstandards einzuhalten.
Aktuelle Regelungen
Die Sorgfaltspflichten gelten sowohl für den eigenen Geschäftsbereich als auch für unmittelbare und unter bestimmten Voraussetzungen mittelbare Zulieferer. Das Gesetz schreibt unter anderem die Ermittlung von Risiken, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, eine Grundsatzerklärung, Beschwerdemöglichkeiten sowie eine regelmäßige Berichterstattung vor. Damit sollen Risiken wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder Umweltzerstörung frühzeitig erkannt und verhindert werden.
- Das Lieferkettengesetz gilt seit 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden.
- Seit 2024 sind auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden betroffen. Kleine und mittlere Unternehmen, darunter auch Handwerksbetriebe, fallen nicht unter den direkten Anwendungsbereich des Gesetzes. Eine indirekte Betroffenheit kann aber bestehen, wenn Handwerksbetriebe als Zulieferer für größere Unternehmen tätig sind.
Auf europäischer Ebene wird derzeit das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD), das bereits verabschiedet, jedoch noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, neu verhandelt. Ziel ist es, Erleichterungen für Unternehmen einzubringen. Der im Rechtsausschuss erzielte Kompromiss zur Abschwächung des EU-Lieferkettengesetzes ist im Plenum des EU-Parlaments vorerst gescheitert, da keine Mehrheit erzielt wurde. Eine neue Abstimmung soll am 13. November im EU-Parlament stattfinden. Der Kompromiss enthält folgende Inhalte:
- Sorgfaltspflichten nur für sehr große Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresnettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro.
- Die zivilrechtliche Haftung soll weiterhin national geregelt bleiben.
- Stärkung des risikobasierten Ansatzes: Unternehmen sollen nur dann zusätzliche Informationen von Geschäftspartnern einfordern, wenn plausible Risiken bestehen.
Diese Änderungen würden bedeuten, dass Handwerksbetriebe, weiterhin nicht direkt betroffen sein werden. Eine indirekte Betroffenheit, etwa durch vertragliche Anforderungen seitens berichtspflichtiger Geschäftspartner, bleibt jedoch möglich. Da voraussichtlich weniger Unternehmen von den Sorgfaltspflichten betroffen sein werden als geplant, wird sich auch der Kreis der indirekt betroffenen Handwerksbetriebe reduzieren.
Nach der finalen Verabschiedung muss die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Dies wird eine Anpassung des deutschen LkSG erforderlich machen.
 
				
