
Dienstleistungserbringung im Ausland Frankreich: Entsendung von Mitarbeitenden bei Bau- und Montageleistungen nach Frankreich
Wir geben einen Überblick über Meldepflichten, mitzuführende Unterlagen und andere wesentliche Punkte, die bei der Entsendung nach Frankreich zu beachten sind.
Muss ich meine Dienstleistung in Frankreich anmelden?
Wie in Deutschland auch sind einige Dienstleistungen bei der regionalen Handwerkskammer am Leistungsort in Frankreich vor Beginn der Leistung, spätestens am ersten Tag, anzumelden.
In Frankreich sind Leistungen wie Wartungs- und Reparaturleistungen an Maschinen und Anlagen oder im Bereich Gas, Wasser, Heizung, Klima, Photovoltaik bei der regional zuständigen Handwerkskammer (Chambre de Métiers) anzumelden – verbindlich im Vorfeld oder am ersten Tag der Leistung.
Wo mache ich die Entsendemeldung meiner Mitarbeitenden?
Die Entsendemeldung wird über das Online-Portal SIPSI vorgenommen. Meldepflichtig ist jede Art von Leistung, die von Mitarbeitenden, die entsendet werden, durchgeführt wird. Zu beachten sind für die Dauer der Leistungen gesetzlich verbindliche Arbeitszeiten und Tariflöhne.
Im Rahmen der Entsendemeldung müssen Sie einen Vertreter oder eine Vertreterin in Frankreich benennen. Sie oder er muss Französisch sprechen können und bei Kontrollen die entsprechenden Unterlagen vorzeigen.
Welche Dokumente und Nachweise sind mitzuführen?
- SIPSI-Meldebestätigung
- Carte BTP
- Dienstleistungsanzeige bei reglementierten Gewerken sowie EU-Bescheinigung, ausgestellt von der Handwerkskammer, in der Sie Mitglied sind
- A1 pro Mitarbeitender bei der jeweiligen Krankenkasse beantragen und mitführen
- Arbeitszeitrapporte vor Ort führen (bitte beachten Sie die gesetzlich festgelegte 35-Stunden-Woche in Frankreich)
- Ausweis
- Auftrag/Rechnung in französischer Sprache
- Gesundheitszeugnis
Gibt es Besonderheiten für regulierte Gewerke (u.a. Elektro, Sanitär, Heizung, Klima)?
Wie in Deutschland auch sind einige Dienstleistungen bei der regionalen Handwerkskammer am Leistungsort in Frankreich vor Beginn der Leistung, spätestens am ersten Tag, anzumelden.
In Frankreich sind Leistungen wie Wartungs- und Reparaturleistungen an Maschinen und Anlagen oder im Bereich Gas, Wasser, Heizung, Klima, Photovoltaik bei der regional zuständigen Handwerkskammer (Chambre de Métiers) anzumelden – verbindlich im Vorfeld oder am ersten Tag der Leistung.
Gibt es besondere Bestimmungen für den Bausektor?
Carte BTP
In Frankreich wurde 2017 gesetzlich verbindlich ein Handwerkerausweis, die Carte BTP, eingeführt.
Auch Mitarbeitende ausländischer Unternehmen sind verpflichtet, diesen Ausweis für die Dauer der Leistungen in Frankreich mitzuführen. Die kostenpflichtige Carte BTP müssen Sie im Vorfeld beantragen.
R.C. Decennal: Deckung von Gewährleistungsansprüchen bei der Herstellung von Gebäuden und Leistungen an Gebäuden
In Frankreich ist für spezielle Leistungen an Gebäuden (Herstellung von Gebäuden, Zimmer-, Rohrleitungen, Elektroleistungen und ähnliche Arbeiten) die R.C. Décennale, eine Pflichtversicherung, die eventuelle Gewährleistungsansprüche des Bauherrn abdeckt, zwingend im Vorfeld definierter Leistungen durch das Unternehmen abzuschließen, das die Leistung erbringt (gesetzlich verankert am 4.1.1978, Loi Spinetta).
Es gibt unterschiedliche Gewährleistungspolicen, von der Abnahme bis hin zur Deckung von zehnjährigen Gewährleistungsansprüchen.
Ihre deutsche Haftpflicht deckt die Gewährleistungsansprüche nicht in der in Frankreich definierten Form, weshalb in das Angebot an den Kunden erhebliche Mehrkosten einberechnet werden müssen. Wenn Sie Leistungen in diesem Bereich haben, kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen.
Muss ich mich in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren?
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich auf das Leistungsort-Prinzip geeinigt. So auch in der Umsatzsteuer.
Es gilt: Mehrwertsteuer aus Leistungen werden am Ort der Leistung an die zuständige Finanzbehörde abgeführt.
Bei Leistungen zwischen Unternehmen kann die Umkehr der Steuerschuld angewendet werden, wenn in der Rechnung die Umsatzsteuer-Identnummer des französischen Auftraggebers explizit genannt wird. In diesem Fall führt der französische Kunde die Umsatzsteuer ab.
Ist Ihr Kunde ein Privatkunde, sind Sie verpflichtet, sich in Frankreich umsatzsteuerlich zu registrieren. Dies gilt auch, wenn Ihr Kunde seinen Wohnsitz in Deutschland hat und er Sie beispielsweise mit Renovierungsarbeiten an seinem Ferienhaus in Frankreich beauftragt.
Auch hier können Mehrkosten für den Kunden entstehen, wenn Sie einen Fiskalvertreter dafür beauftragen.
Sie haben Fragen?
Gerne beraten wir Handwerksbetriebe aus Baden-Württemberg individuell und kostenlos rund um das Thema Entsendung nach Frankreich. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
0711 1657-444