Dienstleistungserbringung Deutschland: Entsendung von Mitarbeitenden bei Bau- und Montageleistungen
Wir geben einen Überblick über Meldepflichten, mitzuführende Unterlagen und andere wesentliche Punkte, die bei der Entsendung nach Deutschland zu beachten sind.
Muss ich meine Dienstleistung anmelden?
Wenn Sie Leistungen in Deutschland erbringen, die in der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) gelistet sind, besteht eine Anzeigepflicht bei der regionalen Handwerkskammer am ersten Ort der Leistung. Die Anzeigepflicht gilt auch für Soloselbstständige.
Wo mache ich die Entsendemeldung?
Wenn Sie Mitarbeitende zur Erbringung von Bau- und Montageleistungen nach Deutschland entsenden, müssen Sie die Entsendung im Vorfeld über das Online-Portal elektronisch melden. Informationen dazu sind in mehreren Sprachen verfügbar.
Die Meldung muss vor Beginn der Leistung in Deutschland erfolgen.
Daten der Meldung:
- Name, Anschrift, Firmeninhaber sowie Gewerk der ausführenden Firma
- Name und Anschrift des Auftraggebers
- Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Mitarbeitenden, die nach Deutschland entsendet werden
- Beginn und voraussichtliche Dauer der Leistung in Deutschland
- Ort der Leistung, bei Bauleistungen die Baustelle
- Ort in Deutschland, an dem die nach § 17 MiLoG oder § 19 AEntG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden und jederzeit auf Aufforderung für die Zollbehörden einsehbar sind (Arbeitsvertrag, Auszug aus der Lohnbuchhaltung, übersetzt ins Deutsche)
- Familienname, Vorname, Geburtsdatum und deutsche Anschrift des verantwortlich Handelnden
- Vertreter in Deutschland benennen: Familienname, Vorname und deutsche Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten soweit dieser nicht mit dem verantwortlich Handelnden identisch ist
Welche Dokumente und Nachweise sind mitzuführen?
- Nachweis Gewerbeanmeldung im Heimatland
- Nachweis über Erfüllung steuerlicher Meldepflichten in Deutschland. Es gilt eine nach Ländern geordnete Spezialzuständigkeit einzelner Finanzämter für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer: BZSt: USt-Zuständigkeit
- Dienstleistungsanzeige (§ 8 EU/EWR HwV) bei einer deutschen Handwerkskammer bei Ausübung eines meisterpflichtigen Handwerks. Nicht erforderlich bei Ausübung von zulassungsfreien Gewerken
- A1-Bescheinigungen aus dem Heimatland. Das heißt, ein Nachweis darüber, dass die vom Subunternehmer eingesetzten Mitarbeitenden in ihrem Heimatland sozialversichert
- Nachweis über Anmeldung der nach Deutschland entsandten Arbeitnehmenden beim deutschen Zoll über das Online-MeIdeportaI
- Ausweise des eingesetzten Personals
Auftraggeberhaftung in Deutschland:
Kommt es zur Unterschreitung von branchenüblichen Mindestlöhnen, haftet ein deutscher oder ausländischer Auftraggeber gesamtschuldnerisch.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass angemessene Unterkünfte, Zulagen oder Kostenerstattungen für Reise, Unterkunft und Verpflegung nicht vom Bruttolohn abgezogen werden dürfen.
Gibt es Besonderheiten für regulierte Gewerke (u.a. Elektro, Sanitär, Heizung, Klima)?
Bei Leistungen in Gewerken der Handwerksordnung Anlage A muss ein Qualifikationsnachweis im Herkunftsland eingeholt werden. Dieser muss bei der Handwerkrolle der regional zuständigen Handwerkskammer im Rahmen der Dienstleistungsanzeige vorgezeigt werden.
ZDH: Gewerbe der Handwerksordnung, Anlage A
Gibt es besondere Bestimmungen für den Bausektor?
Bei vorübergehenden Leistungen im Hoch- und Tiefbau sowie im Bau müssen die Leistungen bei der SOKA Bau gemeldet werden und Beiträge für den Zeitraum der Leistung in Deutschland an die SOKA Bau entrichtet werden.
Muss ich mich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren?
Innerhalb der Europäischen Union gilt bei der Umsatzsteuer das Leistungsort-Prinzip: Die Umsatzsteuer aus Leistungen wird am Ort der Leistung an die zuständige Finanzbehörde abgeführt. Bei Leistungen zwischen Unternehmen kann die Umkehr der Steuerschuld angewendet werden. Dann greift das Reverse-Charge-Verfahren, sodass sich der ausländische Subunternehmer nicht in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren muss.
Bei Leistungen an Privatkunden besteht die Pflicht, sich in Deutschland umsatzsteuerlich zu registrieren und die Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer (19%) zu erstellen.
Es gilt eine nach Ländern geordnete Spezialzuständigkeit einzelner Finanzämter für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer: BZSt:USt-Zuständigkeit
Sie haben Fragen?
Gerne beraten wir Handwerksbetriebe aus Baden-Württemberg individuell und kostenlfrei rund um das Thema Entsendung nach Dänemark.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
0711 1657-444