AuslandsaufträgeA1-Bescheinigung: Das Wichtigste in Kürze
Die A1-Bescheinigung wird bei beruflichen Auslandsaufenthalten benötigt. Wir haben alles Wichtige für Sie zusammengefasst.
Was ist die A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung, auch bekannt als Entsendebescheinigung, ist für Selbstständige und Arbeitnehmende, die vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz) arbeiten, verpflichtend.
Sie dient als Nachweis, dass diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. der oder die Selbstständige weiterhin den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendestaates unterliegen. Es müssen somit keine doppelten Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden.
Die A1-Bescheinigung kann maximal für 24 Monate ausgestellt werden.
Kann keine A1-Bescheinigung vorgewiesen werden, besteht das Risiko eines Bußgelds bei Kontrollen. Auch eine nur wenige Stunden dauernde Dienstreise ins Ausland macht die Ausstellung der Entsendebescheinigung A1 erforderlich.
Aktueller Hinweis
Trilogeinigung zu Erleichterungen bei Arbeitnehmerentsendung
Rat und Europäisches Parlament haben sich auf Erleichterungen bei der Arbeitnehmerentsendung geeinigt.
Kern der Einigung ist die Abschaffung der A1‑Bescheinigung bei Dienst- und Geschäftsreisen. Beschäftigte sollen bei kurzfristigen Tätigkeiten im EU-Ausland künftig kein A1‑Formular mehr mitführen müssen. Zudem sind weitreichende Ausnahmen für kurze Entsendungen vorgesehen: Bei Einsätzen von bis zu drei Tagen innerhalb eines 30‑Tage‑Zeitraums entfällt die A1‑Pflicht ebenfalls – dies gilt branchenübergreifend, davon ausgenommen ist der Bausektor.
Die formelle Annahme durch Rat und Europäisches Parlament steht noch aus (Stand 5. Mai 2026).
Wo und wie wird die A1-Bescheinigung beantragt?
Die Entsendebescheinigung wird vom Arbeitgeber / der Arbeitgeberin beantragt. Entweder über eine vorhandene Lohn- oder Entgeltabrechnungssoftware oder über das SV-Meldeportal (siehe blauer Kasten am Ende der Seite).
Selbstständige – dazu gehören auch mitarbeitende Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer und ähnliche Personen, die zwar in ein Unternehmen eingegliedert sind, aber sozialversicherungsrechtlich den Status eines oder einer Selbständigen haben – beantragen die Ausstellung der A1-Bescheinigung ausschließlich über das SV-Meldeportal.
Die Registrierung ist über das Portal Elster oder über das BundID-Konto möglich. Um sich registrieren zu können, wird ein Freischaltcode benötigt. Dieser Code wird postalisch versandt, die Zustellung kann bis zu vier Wochen dauern.
Weitere Informationen: Die Techniker: Wie beantragen Arbeitgeber die A1-Bescheinigung
Mehrfacherwerbstätige
Auch Mehrfacherwerbstätige, die gewöhnlich in mehr als einem EU-Mitgliedstaat tätig sind, beantragen die Bescheinigung über das SV-Meldeportal.
"Gewöhnlich mehfacherwerbstätig" ist man, wenn die Tätigkeit mindesten an einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in mehr als einem Mitgliedstaat stattfindet.
Die A1-Bescheinigung kann für eine Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden – für alle Mitgliedsstaaten, in denen die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Weitere Informationen: DVKA: Antragsstellung im SV-Meldeportal
Die Beantragung der A1-Bescheinigung erfolgt in allen Fällen elektronisch.
Das SV-Meldeportal
Das Meldeportal sv.net wurde Ende Februar 2024 durch das SV-Meldeportal ersetzt.
Seit 2025 ist für Anwenderinnen und Anwender die Nutzung des SV-Meldeportals kostenpflichtig. Die Nutzungsgebühr wird allen neu registrierten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sofort in Rechnung gestellt.
Weitere Infos zum SV-Meldeportal:
SV-Meldeportal: Einführung
SV-Meldeportal: FAQ