Entsendung Spanien Handwerk International Baden-Württemberg
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Dienstleistungserbringung im AuslandSpanien: Entsendung von Mitarbeitenden bei Bau- und Montageleistungen

Wir geben einen Überblick über Meldepflichten, mitzuführende Unterlagen und andere wesentliche Punkte, die bei der Entsendung nach Spanien zu beachten sind.



Muss ich meine Dienstleistung in Spanien anmelden?

In Spanien gibt es eine Meldepflicht für bestimmte Gewerke (reglementierte Gewerke) außerdem ist für Mitarbeitende eine Entsendemeldung zu tätigen. Für Selbstständige ist der Einzelfall zu betrachten, ob eine Meldung notwendig ist. 

Für die Ausübung bestimmter Dienstleistungen ist in Spanien eine Haftungserklärung notwendig, die im Vorfeld bei den regionalen Behörden des Industrieministeriums einzureichen ist. Darunter fallen zum Beispiel Leistungen in den Bereichen Elektro, Gas, Wasser, Heizung, Brandschutz. 





 Wo mache ich die Entsendemeldung meiner Mitarbeitenden?

Die Meldepflicht bei Mitarbeiterentsendungen besteht nur, wenn der Einsatz länger als 8 Kalendertage dauert, also ab Tag 9.

Die Entsendemeldung kann seit 2025 für alle spanischen Regionen zentral auf Englisch über die Plattform  Ley45 - Portal getätigt werden.

Bei Entsendungen, die länger als 8 Tage dauern, gibt es noch eine weitere Meldepflicht: Unternehmen des Bausektors oder Unternehmen, die eine Tätigkeit auf einer Baustelle (Neubau, Umbau, Erweiterung eines Gebäudes etc.) in Spanien ausführen, sind verpflichtet, sich beim „Register akkreditierter Unternehmen“ ( Registro de Empresas Acreditadas, kurz: REA) einzutragen, sofern die vor Ort erbrachten Tätigkeiten auf einer offiziell angemeldeten Baustelle stattfinden (siehe besondere Bestimmungen für den Bausektor in Spanien).

Der Antrag auf Eintragung ist online vorzunehmen, immer in Verbindung mit einer Entsendemitteilung, und bleibt über drei Jahre bestehen. Auch hierfür ist ein spanisches, digitales Zertifikat notwendig.



Im Rahmen der Meldung werden folgende Daten abgefragt:

  • Name, Adresse und Steuernummer des entsendenden Unternehmens
  • Name, Adresse und Steuernummer des Auftraggebers
  • Angaben zu den entsandten Mitarbeitern: Name, Ausweisnummer, Staatsangehörigkeit, ausgeübter Beruf, in manchen Regionen auch die Sozialversicherungsnummer
  • Beginn und Ende der Tätigkeit
  • Beschreibung der zu erbringenden Leistung
  • Nennung eines festen Ansprechpartners (natürliche oder juristische Person), der für den Empfang und die Versendung von Dokumenten und Mitteilungen von und an spanische Behörden zuständig ist
  • Nennung einer festen Kontaktperson, welche das entsendende Unternehmen in Spanien repräsentiert, und für Fragen in Zusammenhang mit der Entsendung vor Ort zur Verfügung steht

Weitere Informationen:  AHK Spanien





Welche Dokumente und Nachweise sind mitzuführen?





 Gibt es Besonderheiten für regulierte Gewerke (u.a. Elektro, Sanitär, Heizung, Klima)?

Zu den regulierten Gewerken gehören: Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation, Klima- und Lüftungstechnik, Elektroinstallation sowie die Installation von Druckbehältern sowie Brandschutz- und Kälteanlagen.

Die Ausübung dieser gefahrengeneigter Berufe ist durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen und muss vorab durch spanische Behörden geprüft und zugelassen werden.

Kontaktieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie Anfragen für Aufträge in diesen Gewerken in Spanien haben.  





 Gibt es besondere Bestimmungen für den Bausektor?

REA-Eintragung

Jedes Unternehmen, das in Spanien Bau- und Montagearbeiten, auch als Subunternehmen, durchführt, ist verpflichtet, sich vor Tätigkeitsbeginn in das Register akkreditierter Betriebe ( REA) einzutragen. Dies gilt auch für Sie als ausländische Dienstleistungserbringer, sofern die Tätigkeit länger als acht Tage dauert.

Das Verzeichnis dient der Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit auf Baustellen.

Ausgenommen von dieser Eintragung sind lediglich Selbstständige ohne abhängig Beschäftigte oder Unternehmen ohne sozialversicherungspflichtige Mitarbeitende, die auch keine weiteren Subunternehmer unter Vertrag genommen haben.

Eine einmal erfolgte Eintragung ist in ganz Spanien drei Jahre gültig.

Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Arbeitsbehörde, in deren Hoheitsgebiet die erste Dienstleistungserbringung stattfinden soll, oder direkt im Rahmen der Entsendemitteilung.



Nachunternehmer-Gesetz

Bautätigkeiten dürfen nach spanischem Gesetz vom Generalunternehmer an nicht mehr als drei Subunternehmer in der Reihe weiter vergeben werden. Zudem muss ein Subkontraktorenheft geführt werden, in das alle Nachunternehmer einzutragen sind.

 Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie planen, Subunternehmer für eine Leistung in Spanien zu beauftragen.





 Muss ich mich in Spanien umsatzsteuerlich registrieren?

Innerhalb der Europäischen Union gilt bei der Umsatzsteuer das Leistungsort-Prinzip: Die Umsatzsteuer aus Leistungen wird am Ort der Leistung an die zuständige Finanzbehörde abgeführt. Bei Leistungen zwischen Unternehmen kann die Umkehr der Steuerschuld angewendet werden, wenn Sie gewerbliche Kunden in Spanien bedienen. Dann greift das Reverse-Charge-Verfahren. Damit liegt die Steuerschuld beim spanischen Kunden und Sie können eine Netto-Rechnung mit Hinweis auf Reverse Charge stellen. Bitte beachten Sie hier aber auch jeweils den Einzelfall, ob in Ihrer Konstellation das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist. 

 Aber Achtung: Ist Ihr Kunde ein Privatkunde, sind Sie verpflichtet sich in Spanien umsatzsteuerlich zu registrieren und die Steuer an das spanische Finanzamt abführen.

Daher empfehlen wir Ihnen dringend, die Umsatzsteuerfragen mit Ihrem Steuerberater im Voraus abzuklären.



 Sie haben Fragen

Gerne beraten wir Handwerksbetriebe aus Baden-Württemberg individuell und kostenlos rund um das Thema Entsendung nach Spanien. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

0711 1657 444