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Hier erfahren Sie, was seit dem 1. Juli 2021 umsatzsteuerlich beim Handel innerhalb der EU und mit Drittstaaten zu beachten ist.EU-Mehrwertsteuerreform: Das müssen Sie wissen

Die Mehrwertsteuerreform der EU sieht im Kern vor, dass die Umsatzsatzbesteuerung des Warenverkehrs von EU-Unternehmern innerhalb der EU einfacher geregelt wird.

Ziel ist, bist 2022 alle grenzüberschreitenden Lieferungen im Bestimmungsland zu besteuern. Durch die neuen Regelungen soll vor allem der Umsatzsteuerbetrug eingedämmt werden.

 

Von besonderer Bedeutung sind die folgenden umsatzsteuerlichen Neuregelungen, die seit dem 1. Juli 2021 greifen:

  • One-Stop-Shop: Die Besteuerung soll einheitlich ab einem Wert von 10.000 Euro im Bestimmungsland erfolgen. Angemeldet werden muss die Besteuerung dann nur noch beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Umsatzsteueranmeldungen in den einzelnen Ländern und die Beachtung von unterschiedlichen Lieferschwellen entfallen damit.
  • Ablösung der Versandhandelsregelung: Die bislang geltenden umsatzsteuerlichen Versandhandelsregeln greifen seit 1. Juli nicht mehr. Sie werden durch die neuen Fernverkaufsregelungen abgelöst: Lieferungen von Gegenständen an Nichtunternehmer innerhalb der EU werden im Rahmen eines Fernverkaufes im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar sein.
  • Reverse-Charge-Verfahren: Es soll der Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den Betreiber elektronischer Märkte erfolgen, wenn der Warenverkauf über einen elektronischen Markt (Dienstleister) erfolgte.

 

Fragen zu den Auswirkungen dieser Änderung auf Ihre Auslandsgeschäfte beantworten wir gerne individuell:
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