ZollEin- und Ausfuhr von Einrichtungen mit F-Gasen
Seit März 2024 gilt für die Ein- und Ausfuhr bestimmter F-Gase (beispielsweise Kältemittel in Klimaanlagen) eine Registrierungspflicht im F-Gase-Portal der EU. Da der Zoll verstärkt mit der Überprüfung dieser Vorgabe begonnen hat, melden Unternehmen derzeit vermehrt Probleme bei der Zollabfertigung.
Registrierung im F-Gase-Portal
Fluorierte Gase (F-Gase) sind synthetische Treibhausgase, die unter anderem als Kältemittel in Kälte-, Klima und Wärmepumpenanlagen sowie als Isolier- oder Löschmittel eingesetzt werden. Wer fluorierte Treibhausgase sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, in die EU einführt bzw. aus der EU ausführt, benötigt eine Registrierung im F-Gas-Portal der EU.
Davon betroffen sind auch Fahrzeuge, deren eingebaute in Klimaanlagen derartige Gase enthalten.
Die Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Registrierung im F-Gase-Portal wurde von der EU-Kommission überarbeitet und in deutscher Sprache bereitgestellt. In der aktualisierten Fassung wird nun ausdrücklich auch die Ein- und Ausfuhr von Fahrzeugen thematisiert.
Die Bearbeitung von Registrierungen kann 10 Arbeitstage oder länger dauern. Betroffene Unternehmen sollten für ihre Registrierung daher ausreichend Vorlaufzeit einplanen, um Verzögerungen in der Zollabwicklung zu vermeiden.
Berichtspflichten
Im F-Gas-Portal registrierte Unternehmen werden automatisch auf die Pflicht zur Abgabe eines Berichts nach Artikel 26 der F-Gas-Verordnung hingewiesen. Dabei werden auch diejenigen informiert, die nicht von dieser Pflicht betroffen sind. Für Unternehmen, die F-Gase beispielsweise in Form von Kältemitteln in vorbefüllten Einrichtungen (bspw. Fahrzeugen oder Kälte- und Klimaanlagen) einführen, greift nach Artikel 26 Absatz 4 die Berichtspflicht nur, wenn die in Verkehr gebrachten Mengen folgende Schwellenwerte überschreiten:
- teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): ≥ 10 t CO2-Äquivalenten
- andere F-Gase: ≥ 100 t CO2-Äquivalenten
Diese Pflicht nach Absatz 4 gilt außerdem nur für das Inverkehrbringen in der EU. Ausfuhren sind nicht betroffen.
WICHTG: Unternehmen, die nicht von der Berichtspflicht betroffen sind, müssen eine Nullmeldung auf der EU-Plattform "Eionet Business Data Repository" einreichen.