Ob in der Schweiz oder in Frankreich: Zum Jahreswechsel 2017/2018 mussten sich Betriebe auf Neuregelungen im Auslandsgeschäft einstellen.Das hat sich 2018 geändert im Auslandsgeschäft
Schweiz: Gesenkte Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuersätze in der Schweiz wurden zum 1. Januar 2018 gesenkt. Der Normalsatz sank von 8,0 Prozent auf 7,7 Prozent. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Schweiz: Neuer Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für Schreiner
Seit dem 1. Januar 2018 gilt für alle dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Betriebe ein neuer Gesamtarbeitsvertrag. Alle Neuerungen finden Sie auf der Seite der Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPK). Besonders wichtig: Messestandbauer unterstehen jetzt nicht mehr dem GAV Schreinergewerbe.
Frankreich: Erhöhter Mindestlohn
In Frankreich ist der Mindestlohn um 1,24 Prozent gestiegen. Seit 1. Januar 2018 beträgt er 9,88 Euro (vorher 9,76 Euro) pro Stunde, was bei einer 35-Stunden-Woche einem Monatslohn von 1.498,47 Euro entspricht. Dies sollte bei einer Entsendung eines Mitarbeiters nach Frankreich berücksichtigt werden.
Schweiz: Mehr Kontrollen bei veredelten Fahrzeugen
An der deutsch-schweizerischen Grenze kontrolliert der deutsche Zoll seit Anfang 2018 vermehrt die Einhaltung der neuen europäischen Zollvorschriften (Unionszollkodex) bei wertsteigernden Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen. Die Vorschriften betreffen auch Kfz-Werkstätten in Deutschland, die wertsteigernde Ein- und Umbauten an Fahrzeugen Schweizer Kunden vornehmen.
Schweizer Kunden, die ihr Kraftfahrzeug in Deutschland „veredeln“ lassen wollen, müssen die aktive Veredelung vom deutschen Zoll schriftlich bewilligen lassen und eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Andernfalls entsteht eine Zollschuld, sobald der Aufwertungsauftrag vom Kfz-Betrieb angenommen wird. Zollschuldner ist in der Regel der schweizerische Verbringer/Fahrzeugführer. Aber auch die als Veredler tätige deutsche Firma wird zum Zollschuldner, wenn sie die Waren in Besitz nimmt und wusste oder hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.