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Umsatzsteuer: neue Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurden die Anforderungen aus dem sogenannten Mehrwertsteuer-Paket der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Ab dem 1.1.2010 ändert sich dadurch auch die Ortsbestimmung für sonstige Leistungen. Zudem sind erweiterte Meldepflichten zu beachten.

Neue Grundregel bei sonstigen Leistungen an Unternehmer
Ab dem 1.1.2010 wird bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern ein Systemwechsel hin zum Empfängerortprinzip vollzogen. Eine sonstige Leistung, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, gilt dann grundsätzlich an dem Ort als ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG n. F.). Wird die Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebstätte maßgebend. Die neue Vorgehensweise bei der Bestimmung des Leistungsortes wird weitreichende Konsequenzen haben. Sie wird auch dazu führen, dass zahlreiche, bislang am Ort des Leistungserbringers steuerbare sonstige Leistungen nunmehr am Ort des Leistungs-empfängers steuerbar sein werden. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine USt-IdNr. und lässt sich der leistende Unternehmer deren Gültigkeit sowie Name und Adresse des Empfängers vom Zentralamt für Steuern bestätigen, kann dieser davon ausgehen, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wird. Nach § 3a Abs. 2 S. 3 UStG n. F. werden nicht unternehmerisch tätige juristische Personen für die Bestimmung des Leistungsortes einem Unternehmer gleichgesetzt, sofern ihnen eine USt-IdNr. erteilt worden ist.

Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer
Werden ab dem 1.1.2010 sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbracht, bleibt es grundsätzlich dabei, dass die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebstätte wie bisher als Ort der sonstigen Leistung.

Wichtige Ausnahmen bei der Ortsbestimmung
Wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt, befindet sich der Leistungsort weiter dort, wo sich das Grundstück befindet.

Vermietung von Beförderungsmitteln
Zu unterscheiden ist künftig einerseits zwischen kurzfristiger und langfristiger Vermietung und andererseits zwischen der Vermietung an Unternehmer und Nichtunternehmer: Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird künftig an dem Ort ausgeführt, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG n. F.). Ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, spielt hier keine Rolle. Als kurzfristig gilt bei Kraftfahrzeugen eine Vermietung von bis zu 30 Tagen. Bei der langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels an einen anderen Unternehmer gilt künftig das Empfängerortprinzip. Bei einer langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtunternehmer ist künftig der Sitzort des leistenden Unternehmers maßgebend.

Tätigkeitsort
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen oder Leistungen in Zusammenhang mit Messen werden auch künftig dort ausgeführt, wo die Leistungen tatsächlich vom Unternehmer erbracht werden. Gleiches gilt für Arbeiten an beweglichen, körperlichen Gegenständen sowie deren Begutachtung, wenn die sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer erbracht wird. Bei der Ausführung solcher Leistungen an Unternehmer gilt das Empfängerortprinzip.

Vermittlungsleistungen
Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer werden an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt. Werden die Vermittlungsleistungen an einen anderen Unternehmer ausgeführt, kommt wiederum das Empfängerortprinzip zur Anwendung.

Personenbeförderung
Als Ort einer Personenbeförderungsleistung gilt grundsätzlich unverändert die zurückgelegte Strecke. Ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, spielt keine Rolle.

Güterbeförderung
Bei Güterbeförderungsleistungen an andere Unternehmer gilt das Empfängerortprinzip. Innergemeinschaftliche Güterbeförderungen an Nichtunternehmer werden ab dem 1.1.2010 dort ausgeführt, wo die Beförderung beginnt. Ist die Güterbeförderung für Nichtunternehmer keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, ist wiederum die zurückgelegte Strecke maßgebend.

Pflichtangaben in Rechnungen
Richtet sich bei einer sonstigen Leistung der Leistungsort danach, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat und schuldet der Empfänger die Steuer, hat der leistende Unternehmer ab dem 1.1.2010 auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben.

Zusammenfassende Meldung
Von besonderer praktischer Relevanz ist die ab dem 1.1.2010 bestehende Verpflichtung, innergemeinschaftliche Dienstleistungen in der zusammenfassenden Meldung zu erklären. Dazu gehören solche Dienstleistungen, die unter das Empfängerortprinzip fallen und für die die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leistungsempfänger die Steuer schulden. Zusätzlich ist zu beachten, dass innergemeinschaftliche Dienstleistungen auch gesondert in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuerjahreserklärung zu deklarieren sind.

Handlungsbedarf
Die internen Abläufe und EDV-Systeme sind rechtzeitig dahingehend anzupassen, dass zum 1.1.2010 eine möglichst reibungslose Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen erfolgen kann. Es wird empfohlen, folgenden Punkten besondere Beachtung zu schenken:
  • Abfrage der USt-IdNr. der Geschäftspartner, an die innergemeinschaftliche Dienstleistungen erbracht werden und Einpflegen der USt-IdNrn. in die Datensysteme
  • Anpassung der Ausgangsrechnungen,
  • Modifikation der EDV im Hinblick auf die erweiterten Meldepflichten u n d
  • frühzeitige Schulung der mit der Abwicklung betrauten Mitarbeiter.

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 Stb Dr. Thomas Harder
 Stb Andreas Würstl
Die telefonische Steuerauskunft bei unserem Kooperationspartner ist für Mitglieder der baden-württembergischen Handwerkskammern kostenfrei.
 
Wirtschaftsbeteiligte müssen bis zum 1.11.2009 ihre Zoll- nummer durch die EORI- Nummer ersetzt haben, die dann Voraussetzung für die Zollabfertigung in der EU ist.
 
Neue Umsatzsteuerregeln für den Ort der sonstigen Leistung.
 
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