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Aktuelles

Schweiz verschärft flankierende Maßnahmen zur Personenfreizügigkeit

1. Ausländische Dienstleistungserbringer, die sich auf eine selbständige Erwerbstätigkeit berufen, haben diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen nachzuweisen. Ab dem 1. Januar 2013 müssen Dienstleistungserbringer den Kontrollorganen bei einer Kontrolle vor Ort folgende Dokumente vorweisen:

- eine Kopie der Meldung oder der erteilten Bewilligung

- die Entsendebescheinigung A 1

- eine Kopie des Vertrags mit dem Auftraggeber. Wenn kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, genügt eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers.

Wer diese Dokumente nicht mitführt und innerhalb einer ihm gesetzten (kurzen) Nachfrist nicht nachreichen kann, riskiert die Anordnung eines „Arbeitsunterbruchs“. Alle, die sich als Selbständige in der Schweiz anmelden, sollten sich rechtzeitig um die Beschaffung der notwendigen Dokumente kümmern.

2. Gegen Entsendebetriebe, die eine rechtskräftige Dienstleistungssperre missachten, kann ab Januar 2013 ein Bußgeld verhängt werden.

3. Vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber zukünftig schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere den Lohn der in die Schweiz entsandten Personen. Da die Pflicht zur Lohnmeldung aufwändige technische Anpassungen erfordert, wird diese Bestimmung erst auf den 1. Mai 2013 in Kraft gesetzt.

4. Außerdem wird es im kommenden Jahr in der Schweiz wieder neue Kautionspflichten geben, so z. B. im Landesgesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Metallgewerbe und im Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme. Beide Kautionsregelungen treten zum 1. Januar 2013 in Kraft.

5. Wer Materialien in die Schweiz einführt, sollte beachten, dass ab Beginn des nächsten Jahres Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen in die Schweiz nur noch elektronisch per e-dec web (https://e-dec-web.ezv.admin.ch/webdec/main.xhtml) möglich sind. Die Papierformulare, die bislang noch an der Grenze bei der Schweizerischen Zollverwaltung erhältlich sind, werden abgeschafft. Diese Änderung ist allerdings nur für Betriebe relevant, die die Einfuhrerklärungen selbst abgeben. Für Betriebe, die mit Speditionen oder Zollagenturen zusammenarbeiten, ergeben sich keine Veränderungen.

mehr Informationen

Neue Gewährleistungsfristen in Kauf- und Werkvertrag ab 1.1.2013

(gtai) In der Schweiz verjähren Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache bislang mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer. Dies wird sich ab dem 1.1.2013 ändern und zwar im Sinne eines besseren Schutzes für die Verbraucher.

Nach dem Änderungsgesetz vom 16.3.2012 (Obligationenrecht (Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche im Kauf- und Werkvertrag. Verlängerung und Koordination), veröffentlicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts Nr. 42 vom 16.10.2012, verjähren Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache ab kommendem Jahr mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.

Neu ist eine fünfjährige Gewährleistungsfrist für den Fall, dass Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäß in ein unbewegliches Werk eingebaut worden ist, zu einem Schaden am Werk führen.

Die Verjährungsfristen im Kauf- und Werkvertragsrecht werden zudem angeglichen.

weitere Informatinen hierzu

Zollanmeldung ab Januar 2013 nur noch elektronisch möglich

Ab dem 1. Januar 2013 nimmt  die schweizerische Zollverwaltung keine Papierformulare für die Einfuhr- und Ausfuhrzollanmeldungen mehr an: Die Zollanmeldungen sind dann nur noch über das elektronische Zollsystem "e-dec Import" oder "e-dec Export" möglich. Firmen, die nur gelegentlich Waren ein- oder ausführen, können die kostenlose Webanwendung "e-dec web" für die elektronische Zollanmeldung nutzen. Hierfür ist keine Zertifizierung oder Registrierung erforderlich. Betroffene Betriebe können die neue Anwendung vorab ausprobieren.

Weitere Informationen finden Sie HIER
Zugang zu e-dec


Bescheinigung A1 gilt jetzt auch in der Schweiz

Zum Nachweis der bestehenden Sozialversicherungspflicht in Deutschland können deutsche Arbeitnehmer bei der Entsendung in die Schweiz von maximal 24 Monaten jetzt auch die Bescheinigung A1 verwenden, die bereits seit längerem innerhalb der EU gilt.

Für die Prüfung, ob während dieser Zeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten und die Ausstellung der Bescheinigung A1 sind in Deutschland zuständig:

- die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht;

- der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist;

- die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.

Diese Vorgaben gelten auch für Selbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit gewöhnlich in Deutschland ausüben und eine ähnliche Tätigkeit im Voraus zeitlich befristet (maximal 24 Monate) in einem anderen Mitgliedstaat ausüben.

Mehr Informationen zur Sozialversicherung bei Entsendung in die Schweiz

Praktischer Leitfaden: Die Rechtsvorschriften, die für Erwerbstätige in EU, EWR und der Schweiz gelten

Neue Tarife für Schwerverkehr in der Schweiz (LSVA)

Seit 1. Juli gelten in der Schweiz neue Tarife für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe. Diese Abgabe hängt vom Gesamtgewicht des Fahrzeugs, der Emissionsstufe sowie den gefahrenen Kilometern in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein ab.

Die Abgabe ist zu entrichten für alle Fahrzeuge und Anhänger, die
- ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen,
- dem Gütertransport dienen und
- im In- und Ausland registriert sind und das öffentliche Straßennetz der Schweiz befahren.

Weitere Informationen zur LSVA

Mindestlohn: Neue Sanktionsmöglichkeiten u.a. bei Scheinselbständigkeit 

Die Schweiz plant neue Sanktionsmöglichkeiten bei Scheinselbstständigkeit und bei Verstößen gegen zwingende Lohn- und Arbeitsbedingungen. Damit sollen Lücken in der Gesetzgebung zu den flankierenden Maßnahmen geschlossen und der Vollzug der Maßnahmen effizienter gemacht werden.

Ziel der Maßnahmen ist es, in- und ausländischen Arbeitnehmern bei Tätigkeiten in der Schweiz einen Schutz vor Lohnunterbietungen und vor Verstößen gegen die Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. So wollen die Schweizer Behörden für gleiche Wettbewerbsbedingungen für in- und ausländische Betriebe sorgen.

Aus Schweizer Sicht haben sich die flankierenden Maßnahmen zur Personenfreizügigkeit bewährt, sollen aber nun durch weitere Vorschriften unter anderem zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer ergänzt werden.

Was haben deutsche Dienstleistungserbringer von diesen neuen Vorschriften zu erwarten?

Zur Überprüfung der Selbstständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer soll eine Dokumentationspflicht zum Nachweis der Selbstständigkeit eingeführt werden. Gleichzeitig sollen die Vollzugsorgane mit geeigneten Sanktionen gegen Scheinselbstständigkeit vorgehen können, möglich soll zum Beispiel die Anordnung einer Arbeitsunterbrechung sein.

Damit schließen die Schweizer Behörden eine Lücke in den Kontrollmöglichkeiten gegenüber Personen, die ihre Dienstleistungen nur vorübergehend in der Schweiz erbringen. Inhalt der Kontrollen soll die Einhaltung der Schweizer Sozialversicherungs- und Steuergesetzgebung sowie der Schwarzarbeitsgesetzgebung sein.

 Weitere Informationen des Bundesrates

Weitere Infomationen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements

Mit einer Kautionsversicherung die Kautionspflicht erfüllen

Handwerksbetriebe diverser Gewerke müssen in der Schweiz zunächst eine Kaution hinterlegen, um dort die Arbeiten aufnehmen zu können. Immer mehr Gesamtarbeitsverträge (GAV) sehen eine solche Kautionspflicht für in- und ausländische Unternehmen vor. Betriebe können diese Kautionspflicht mit einer Barkaution oder einer Bankgarantie erfüllen. Außerdem besteht nun auch die Möglichkeit, eine Kautionsversicherung bei der Helvetia Versicherung abzuschließen. Die Jahresprämien liegen dabei je nach Kautionshöhe zwischen 210 und 446,25 Schweizer Franken. Die Kautionsversicherung kann direkt auf der Online-Plattform Handwerkerkaution.ch beantragt werden.

Mehr zur Kautionsversicherung

Mehr zur Kautionspflicht


Wichtige Informationen zur Geschäftstätigkeit in der Schweiz im Überblick:

Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz

Selbstständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer aus den EU-/EFTA-Staaten 90 Tage ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten - ihre Arbeiten müssen aber bei der zuständigen Arbeitsmarktbehörde angemeldet werden - 8 Tage vor Arbeitsbeginn.

Regelungen zu den orts- und branchenüblichen Löhnen

In der Schweiz gibt es über 1.000 Gesamtarbeitsverträge (GAV), in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Mindestlöhne für ihr jeweiliges Gewerk und ihren jeweiligen Kanton regeln. Auch ausländische Unternehmen müssen die darin enthaltenen Vorgaben zur minimalen Entlohnung, zu Arbeits- und Ruhezeiten und zu Überstundenzuschlägen einhalten.

Einfuhrvorschriften

Mit den EU-Ländern, Island, Norwegen, Liechtenstein und der Türkei hat die Schweiz ein Freihandelskommen abgeschlossen, d. h. die Einfuhr in die Schweiz erfolgt zollfrei, wenn es sich um Ursprungswaren diesen Ländern handelt. Dennoch müssen ab bestimmten Warenwerten und Gewichten Einfuhrvorschriften beachtet werden (z.B. die Ausfuhranmeldung oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR1).

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Ihr direkter Kontakt zum Beraterteam von Handwerk International:
Telefon:0711/1657-444
oder per E-Mail:
info@handwerk-international.de

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